Kritische Anmerkungen und konstruktive Anregungen zur Berufs- und Ehrenordnung des Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BdÜ)


Es handelt sich um eine umfangreiche und grundsätzliche Kritik, die ich zum damaligen Entwurf gebracht habe. Sie kann auch für andere Berufsverbände auch mit fremder Fachausrichtung nützlich sein, denn mit Kodizes wird viel Unfug veranstaltet.

Die drei Teile erschienen zunächst auf der verbandsinternen Kommunikationsplattform meinBDUe. Da sie inzwischen von dort verschwunden sind, ohne dass die Amtsträger in der BDÜ auf die Anregungen reagierten, bringe ich sie in leicht überarbeiteten Form hier wieder. Sie sind immer noch aktuell. Wie ich damals bei einer Vollversammlung des Berlin-Brandenburg Verbandes gesagt habe: „Mit diesem Kodex hat der BDÜ den großen Schritt gemacht von den siebziger Jahren in die achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts.“

Gefehlt haben in der damaligen Dokumentation – so meine ich –die Namen der Mitwirkenden und insbesondere die Namen der eingebundenen Anwälte sowie Infos über deren Honorare. Angesichts der großen Mittelmäßigkeit der Leistungen wäre dies von Belang gewesen.

Der 1. Teil enthält allgemeine Überlegungen, bei denen es eher konstruktiv um alternative Ansätze sowie um den beruflichen Rahmen geht, wobei bereits hier der Entwurf zwischendurch kritisch durchleuchtet wird.

Im 2. Teil werden - teils polemisch - einzelne Bestimmungen des Entwurfs analysiert. Ein drittes. Teil greift das ganze Konzept der BEO an. Es wird dabei auch die Vorgehensweise bei ihrer Erstellung bemängelt. Also zum ersten Teil:

Soll sie weiterhin diesen (ausgedienten) Namen tragen? Wie wäre es mit: „UNSER BERUFSETHOS“.
Darunter wäre zu verstehen:
* Unser Umgang mit den Inhalten, die wir übertragen (Klarheit dem Empfänger, Treue den Aussagen des Senders gegenüber; Verschwiegenheit Dritten gegenüber, soweit es um vertrauliche Einzelheiten geht)
* Unsere Sorge um die Sprache und die Kommunikation zwischen den Völkern
* Unser Umgang miteinander
* Unser Auftritt den Auftraggebern gegenüber bzw. die Einhaltung von Normen des geschäftlichen Umgangs in einer Zeit des wirtschaftlichen Wandels
.............................................................

Wer ist der Adressat der BEO? Ist das die Außenwelt? Oder die Mitgliedschaft?

Soll der Text eine Art Gesetzestext sein, dergestalt, dass er als Grundlage für den eventuellen Ausschluss von Mitgliedern bildet, die die eine oder andere Klausel missachten? Wenn dem so ist, bräuchten wir – für eine demokratische Entscheidungsfindung – Infos darüber, wie es in der Vergangenheit zur Anrufung des Ehrengerichts gekommen ist. Wie häufig? Bei welchen Angelegenheiten? Mit welchen Ergebnissen? Ein Ziel von einem quasi-gerichtlichen Prozess besteht darin, eine Signalwirkung an die betroffene Öffentlichkeit (hier vor allem die Mitgliedschaft) zu erreichen. Wenn aber die Verhandlungen geheim gehalten werden, kann dies nicht geschehen.

Offensichtlich war es die Absicht der Verfasser, einen juristischen Text herzustellen. Ich werde getrennt argumentieren, dass ihnen dies schlecht gelungen ist. Ich argumentiere aber zunächst dafür, dass ein juristischer Text gar nicht zu wünschen ist, dafür anders geartete Texte, die anders zustande kommen und verstanden werden. Das heißt, zunächst vermittele ich einen konstruktiven Beitrag.

Man kann sich als Übersetzer – aber noch eher als Dolmetscher – vor ethische Dilemmas gestellt sehen. Meine Vermutung ist, dass dies relativ selten vorkommt, in einigen anderen Berufen häufiger. Man müsste eine Beispielsammlung ansteuern. Dies ist bisher nicht geschehen. Auf mein Angebot letztes Jahr (ca. 2013), in Berlin ein Seminar zu diesem und verwandten Themen zu halten, wurde nicht eingegangen.

Als ich mich in England Mitte der 1980er Jahre mit den ersten Engagierten in Sachen Business Ethics über das Thema Kodizes und dergleichen (dazu gehört wohl die BEO) ausgetauscht habe, galt schon die Einsicht, dass diese nichts nutzen, wenn sie von oben aufgesetzt werden. Erst wenn sie von den Betroffenen besprochen und erarbeitet werden, können sie sich in der Praxis entfalten.

Als ich vor ca. zehn Jahren (2009) Mitglied eines Ausschusses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Sachen Corporate Social Responsibility (CSR) war, waren die Einsichten vergleichsweise nicht so fortgeschritten. Nur so, am Rande gesagt.

Der vorhandene BEO-Entwurf geht von idealen Situationen aus, die in der Praxis meist nur im juristischen oder politischen Bereich vorkommen. Es handelt sich da um die Abgrenzung der Zuständigkeiten. Wenn (z.B.) ein Anwalt vorhanden ist, dessen Aufgabe es ist, einen Sachverhalt zu erläutern, so steht es dem Dolmetscher nicht zu, selber in dieser Sache aktiv zu werden. Allerdings kann es vorkommen, dass der Anwalt seiner Pflicht nicht nachkommt, wenn auch dies nicht leicht zu erkennen ist. Dann kann (und vielleicht muss) die praktische Gewaltenteilung in Frage gestellt werden. Oder aber versteht der Empfänger der Botschaft kulturell falsch, dass ein Anwalt Sachverständiger des (deutschen) Gesetzes ist, dessen Wort man vertrauen kann.

Ein Dolmetscher – ein Übersetzer – ist keine Maschine, soll auch keine sein, auch wenn es sich meistens gehört, sich eng an die vorgesehene Aufgabe des sinngemäßen Übertragens von Sätzen zu halten und sich somit “unsichtbar” zu machen. Die Pflicht zur strengen Gewaltenteilung kann durchaus aufgehoben werden, wenn Andere (in anderen Berufen) versagen.

Damit kommen wir zu einem anderen Verständnis von Kodizes (sowie auch von “Berufs- und Ehrenordnungen”, BEOs). Es muss sich vielmehr um Checklisten handeln, dergestalt, dass man bei Überschreitungen eine Begründung vorzulegen hat. Diese Begründung kann nicht darin liegen, dass es einem so gepasst hat (bequem oder gewinnbringend war). Das heißt: die Begründung muss man Anderen gegenüber rechtfertigen können. Dieses Verständnis fehlt im Entwurf der BEO.

Auch in einem professionellen Rahmen besteht der Sinn von Regeln nicht darin, dass sie streng eingehalten werden – das würde auf eine Compliance-Mentalität („box-ticking“) hinauslaufen.

Die Regeln sind vielmehr Hilfsmittel, um die charakterliche Standfestigkeit und die Ausbildung eines Urteilsvermögens zu fördern. Die Übermenge an Regeln bzw. deren großräumige Auslegbarkeit erfordern letzten Endes, dass man sich auf seinen Instinkt (seine Intuition) verlassen muss, wenn man sein Gefühl einmal von den Regelwerken hat kontrollieren oder beeinflussen oder ausbilden lassen.

Zur Professionalität gehört, dass man viele Überlegungen unter einen Hut zu bringen hat. Da wo die Aufgaben (Pflichten) eines Technikers oder eines Markthändlers begrenzt und eindeutig sind, ist sich der Profi – wie auch immer sein Beruf – bewusst, dass er jonglieren muss. Das heißt bei uns (nicht immer, aber immer mehr) zum Beispiel: Was lasse ich bei der Übertragung weg, was füge ich hinzu? Das heißt. dass ein Profi kein Dienstleister für den Zahlmeister ist, sondern ein Mensch mitten in der Gesellschaft, der sich neben den Empfängern seiner Leistung mitunter um das Gemeinwohl kümmert.

Dazu gehört in vielen Fällen, dass eine partnerschaftliche Beziehung anzustreben ist. Zum Beispiel sind viele Texte, die in der Wirtschaft übersetzt werden sollen, sprachlich und auch gedanklich wenig ausgereift. Wir aber sind nicht nur Experten in der Übertragung, wir wissen auch mit der Sprache umzugehen, damit Formulierungen eindeutig und verständlich werden. Wir erkennen die Schwachstellen der Texte, die wir übersetzen sollen, und – vorausgesetzt, dass die Machtverhältnisse gleichwertig sind – können wir dazu Rückmeldungen geben, die den Verfassern bei ihrer Arbeit hilfreich sind. Entsprechendes gilt beim Dolmetschen.


TEIL 2

1. Kritik satzweise (besonders auffällige Passagen)
Anschließend zur Rhetorik im Präambel werden die Ziele aufgeführt und auch die Auffassung der BEO vorgegeben. Darunter:
„das Vertrauen zwischen D. & Ü. auf der einen sowie Auftraggebern und der Öffentlichkeit auf der anderen Seite zu stärken“
Gibt es eigentlich ein Vertrauensdefizit überhaupt? Wenn schon, wo rührt es her? Wäre es denn bedeutender als das Vertrauensdefizit, das bei vielen anderen Berufen besteht?

Und wenn schon, ist diese BEO geeignet, es zu lindern? Und wie soll diese BEO ein eventuell bestehendes Vertrauensdefizit seitens unserer Mitglieder den Auftraggebern gegenüber beseitigen?


„Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung“

1.1 „... Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen oder vereinbaren und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind und deren Befolgung sie nicht gutes Gewissens verantworten können.“

Wir dürfen also keine Vorgaben vereinbaren, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind. Was für Aufgaben wären das? Was sagt dieser Satz aus? – dass man nicht zweigleisig fahren darf, wie es die Politiker und andere tun? Das gute Gewissen bleibt im Übrigen recht subjektiv. Wer aber schon über ein Gewissen verfügt, braucht nicht vorgetragen zu bekommen, dass er sein Gewissen zu beachten hat.

1.3. „D. & Ü. beachten die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und rechtlichen Vorgaben.“

Welche Vorschriften wären das? Wenn sie nicht hier aufgeführt werden, wo denn sonst? Und sonst wird hier ausgesagt, dass rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Dafür, dass man rechtliche Vorgaben zu beachten hat, braucht man aber keine BEO.

1.4 „Sie erbringen ihre Leistungen für den Auftraggeber ungeachtet von Einflussnahme oder Druck von außen. Eine Forderung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die BEO nicht rechtfertigen.“

Hier wird nicht unterschieden zwischen dem Auftraggeber und dem Leistungsempfänger (bzw. Endnutzer); beziehungsweise wird letzterer gar nicht erwähnt. Diese Unterscheidung ist aber von einer handfesten Auffassung der Professionalität nicht wegzudenken. Diesen Grundsatz habe ich bei meinem Vortrag bei der BDÜ-Tagung im Jahre 2012 sowie auch an mehreren anderen Stellen (darunter VKD-Kurier Oktober 2009) ausgeführt (siehe http://www.language‑for‑clarity.de/deutsch/profession.html ).

2. Verhalten gegenüber dem Auftraggeber

2.1 „..... Aufträge abzulehnen, wenn zu vermuten ist, dass der Auftrag rechtswidrigen oder unlauteren Zwecken dient.....“
Dafür, dass man keine Mithilfe bei der Begehung von rechtswidrigen Handlungen leisten soll, braucht man keine BEO, denn dies ist bereits im Gesetz geregelt.

In der Praxis kann man im Übrigen von vornherein nicht zuverlässig erkennen, ob ein Auftrag rechtswidrigen oder unlauteren Zwecken dient. „Unlautere“ ist auslegbar bzw. subjektiv. So gehen manche Anwälte, Finanzleute, Marketingleute und dergleichen öfters unlauteren Zwecken nach. Zum Teil sind ihre Opfer auch nicht besser. Viele Kollegen sind noch naiver – d.h. weniger kritisch – als ich, dafür aber wohlhabender. Soll ich nun die Aufträge annehmen oder nicht? Andere gibt es meistens nicht!

Es ergibt sich mitunter die Frage, ob man im gegebenen Fall eine begonnene Arbeit abbrechen sollte, auch wenn dies der Ausfall des Honorars zur Folge hat. Gerade dort aber, wo sich ein Dilemma aufdrängen könnte, versagt die BEO.

Vertretbar – vielleicht sogar ethisch geboten – wäre eher, den Auftrag anzunehmen, um an Erkenntnisse zu gelangen (vielleicht zum Zweck der Whistleblowing) oder aber die Ausführung so zu gestalten, dass mögliche Opfer hellhörig werden. Oder war das mit dem hohen Anspruch gar nicht so ernst gemeint? Lieber die Finger vom Wespennest fernhalten!

2.7 „D. & Ü.“ behandeln die anlässlich eines Auftrages erhaltenen Infos auch nach Beendigung des Auftrags streng vertraulich. Dies gilt nicht für solche Infos, die Dritten jederzeit frei zugänglich sind.

„streng vertraulich“ ?! Würde nicht „vertraulich“ reichen? Hier wird weit über das Ziel hinausgeschossen. Die Menschen haben ein berechtigtes Bedürfnis, sich mitzuteilen, und sei es nur dem Lebenspartner gegenüber. Es ist eher ungesund, alles für sich zu behalten oder niemals über seine Arbeit zu sprechen. Vertraulich im Sinne von „geheim“ ist sehr wenig von dem, was Ü./D. im Alltag erfahren. Einiges ist Privatsache. Meistens lässt sich eine Anekdote leicht anonymisieren oder als pauschale Einsicht verpacken, damit man sie doch guten Gewissens und ohne Risiko eines Schadens an Betroffenen weiter erzählen kann. Häufig dürfte die ganze Welt von einer Sache wissen, wenn sie sich nur dafür interessieren würde, bloß ein ganz kleiner Personenkreis nicht.

Der gesellschaftliche Zusammenhalt leidet im Übrigen daran, dass zu viel Geheimkrämerei betrieben wird. Wenn in der Wirtschaft wirklich geheimes im Spiel ist, lässt sich der Auftraggeber ohnehin eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen. Wenn er dies unterlässt, kann man eine informelle Zusicherung in diesem Sinne abgeben. Allerdings kann es vorkommen, dass Eifer bei der Bekundung der eigenen Aufrichtigkeit eher Misstrauen erweckt.

2.8. „D. & Ü. dürfen keinen Nutzen aus vertraulichen Infos ziehen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ziehen.“ Ergänzung: wirtschaftlichen Nutzen wohl.

Wird ohnehin im Gesetz geregelt, und sonst in den gängigen Vertraulichkeitserklärungen. In diesem Sinne ist die Klausel überflüssig. Ein Wissen um die Welt, das man bei der Einsicht in vertrauliche Sachverhalte erhält, stellt immer einen denkbaren Nutzen dar.

Es wären allerdings durchaus Situationen denkbar, in denen man guten Gewissens, legal und ohne Schaden für den Auftraggeber auch einen (wirtschaftlichen oder anderen) Nutzen aus vertraulichen Infos für sich oder für andere ziehen könnte. (Beispiel: Vielleicht z.B. erfährt man von einer tollen Wohnung, die erst übermorgen auf den Markt kommt. Man könnte einem wohnungssuchenden Freund empfehlen, sich übermorgen als erster zu bewerben.)

Bei einer politischen und wirtschaftlichen Rahmenordnung, in der dauernd massive ungerechte aber legale Vorteile für bereits wohlhabende Akteure zur Tagesordnung gehören, sollen ausgerechnet die bescheidenen Ü./D. sich einschränken und, wenn es einmal doch geschieht, dass sie einen legalen Nutzen aus ihrer Arbeit ziehen können, darauf verzichten! Bitte sehr!

2.9. „Auftraggeber dürfen nur mit deren Zustimmung als Referenz genannt werden.“

Hier wird es interessant. Viele Ü./D. führen schon auf ihren Websites Kunden auf, für die sie gearbeitet haben, und möglicherweise sei es nur ein wenig vor langer Zeit und vielleicht nicht einmal befriedigend. Oder die Referenzliste wird erwähnt und auf Anfrage zugesendet. Auch ich habe mit dem Gedanken gespielt, wahrhaftig beinahe die halbe deutsche Wirtschaft als Kunden aufzuführen. Oder wird hier zwischen Referenz und Kundenliste unterschieden? Wenn schon, dann muss genau erläutert werden, was mit Referenz gemeint ist. Anzunehmen ist, dass unsere Mitglieder diese wichtige Passage übersehen, da sie sich neben vielen unauffälligen Klauseln befindet. Man müsste also sie extra darauf hinweisen.

Für den Fall, dass die BDÜ-Mitglieder sich daran halten, was kaum kontrollierbar sein dürfte, läuft 2.9. darauf hinaus, dass andere Ü./D. – z.B. in anderen Berufsvereinen oder auch ohne Mitgliedschaft in einem Berufsverein (und einige der besten lassen sich in keinem Berufsverein vertreten) – gratis einen Wettbewerbsvorteil erhalten, denn sie dürfen weiterhin diese Art Werbung betreiben.

Es ist in der heutigen (anarchischen, teils korrupten, halbwegs rechtsfreien) Wirtschaftswelt nicht anzunehmen, dass in dieser Sache eine saubere Haltung von BDÜ-Mitgliedern mehr Ansehen als die ethisch anfechtbare Angabe von Referenzen seitens nicht-Mitglieder bringt. Übertriebene Anständigkeit lohnt sich nicht. Im übrigen, wenn schon hier das Thema saubere Werbung aufkommt, so gäbe es andere Empfehlungen, die sich eher anbieten. Vielleicht war der Gedanke bei 2.9 nur, dass Auftraggeber nicht ungebührend belangt werden sollten (z.B. unerwünschte Anrufe erhalten). Gehört nicht zum guten Ton. Ungebührend belangt werden aber schon alle dauernd. Wird nicht in der Marketing-Beratung, die der BDÜ in Form von Seminaren anbietet, sogar empfohlen, dass man potentielle Auftraggeber ohne Einladung („kalt“) anruft? Ich weiß es nicht, ich befürchte es nur. In der heutigen aggressiven Welt lohnt sich die Anständigkeit (Zurückhaltung, Bescheidenheit) (leider) nicht.

3.6 „D./Ü. enthalten sich sich jeder Form des unlauteren Wettbewerbs.“
Sie unterlassen insbesondere:
1. irreführende oder unsachliche, vergleichende Werbung
2. übertriebene Behauptungen über ihr Leistungsangebot, ihre erworbene Qualifikationen und ihre Berufserfahrung
3. herabsetzende Äußerungen über die Tätigkeit anderer Übersetzer oder Dolmetscher
4. unlautere Handlungen, um einen Berufskollegen aus seiner Tätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufliche Tätigkeit zu verdrängen
5. planmäßiges, nicht kostendeckendes und zielgerichtetes Unterbieten von Mitbewerbern in der Absicht, diese zu schädigen oder zu verdrängen
[Römische Nummerierung hinzugefügt]

Zu I.
Ein Verbot von unlauterem Wettbewerb ist im Gesetz geregelt, insoweit muss es in der BEO nicht aufgeführt werden.
Ein Hauptziel der Werbung ist überhaupt die Desinformation, d.h. sie soll auch irreführend und unsachlich sein.
Ein informativer Vergleich dagegen ist grundsätzlich nicht nur moralisch gerechtfertigt, sondern geboten.
Soll diese Bestimmung mir verbieten, etwa in Mitteilungen, die ich an potentielle Auftraggeber versende, die Behauptung zu bringen, dass es bei vielen Leistungen, die in der Branche (insbesondere von Agenturen/Maklern) gebracht werden, um Halbware handelt?


Zu II.
Diese Vorgaben werden bereits an anderer Stelle (BEO 1.8) angesprochen. Ich entnehme Wort sieben, dass ich zumindest über meine nicht-erworbene Qualifikationen kundtun darf (Redundanz!). Wer sich zögerlich / zurückhaltend / bescheiden über die eigenen Kompetenzen ausdrückt, kann davon ausgehen, dass er nie einen Auftrag erhält. Oder aber wird er über den Tisch gezogen. So ist es in der heutigen Welt. Ich lege diese Aufforderung so aus, dass die bescheidenen aber kompetenten Kollegen sich noch mehr zurückhalten sollen, damit die Kollegen, die es (zurecht!) nicht so genau nehmen, freie Fahrt haben.

Zu III.
Daraus ziehe ich den Schluss, dass wir es unterlassen müssen, auch der Arbeit von Nicht-Mitgliedern eine Rüge zu erteilen, und sei deren Arbeit noch so miserabel. Die Sache wurde bereits (halbwegs) ausreichend behandelt in BEO 3.3.

Zu IV.
Was alles vorkommen könnte! Diese Bestimmung (aber nicht nur diese!) erweckt bei der Öffentlichkeit den Eindruck (d.h. wenn die Öffentlichkeit sich mit der BEO beschäftigen würde), dass dies eine häufige Praxis unter D./Ü. darstellt, was ich nicht glaube.

Zu V.
Man darf also planmäßig unterbieten, bloß nicht mit dieser Absicht. „Kostendeckend“ ist sehr auslegbar. Man denke an die (abgeschaffene?) Gesetzgebung, dass Supermärkte nicht als Lockmittel besonders gefragte Artikel unter Einstandspreis anbieten dürfen. Inzwischen werden in der Wirtschaft nur noch BDÜ-Mitglieder angehalten, sich brav den Vorgaben der 80. Jahre der BRD (wohl auch der DDR) zu unterwerfen. Ist es Unterbieten, wenn meine Kollegen aufwendig (oder sonst wenig seriös) kostenlose Angebote erstellen? Da, wo ich mich unbeliebt mache, indem ich die Arbeit der Angebotserstellung kostendeckend in Rechnung stellen will? Lieber die Finger weg vom Wespennest!

5.2 „Zuständig für eine Entscheidung über die Sanktion eines Verstoßes gegen die BEO ist grundsätzlich der Verband, dessen Einzelmitglied gegen die BEO verstoßen hat.“
Einwände:
1. Ausgerechnet der Heimatverband sollte für den Prozess nicht zuständig sein! Das Einzelmitglied kann dort bekannt sein und somit können Vorurteile ihn betreffend bestehen, die mit der Sache nichts zu tun haben. Sauber ist, dass die Sache möglichst vor einem Gremium gehört wird, wo das Mitglied nicht persönlich bekannt ist.
2. Die Formulierung ist falsch. Das Wort „Sanktion“ setzt voraus, dass ein Vergehen tatsächlich begangen wurde. Streng genommen sagt der Satz aus, dass nur die Sanktion – nicht aber die Feststellung über ein Vergehen – vom eigenen Landesverband bestimmt wird. Es ist anzunehmen, dass es so nicht gemeint war.

„Abschließende Bestimmungen ....Jeder Mitgliedsverband des BDÜ verpflichtet seine Einzelmitglieder auf die BEO.“
Wie ist dies gemeint? Wenn ich nun mich gegen die BEO aus gut überlegten ästhetischen, sprachlichen, ethischen, politischen und anderen Gründen ausspreche, wie ich dies soeben gemacht habe, vermutlich aber – soweit feststellbar – mir keine Verletzungen der BEO schuldig mache, darf ich weiterhin Mitglied bleiben oder wird mir möglicherweise ein Ausschlussverfahren gemacht?

Desto mehr ich den Entwurf lese, desto mehr Unzulänglichkeiten entdecke ich. Um diese dem unkritischen Leser klar zu machen, müsste man noch mehr Zeit einstecken. Daher dürften die vorstehenden Beispiele ausreichen.

TEIL 3

Nach der Einzelkritik im 2. Teil und der Vorschau mit kritischen aber auch konstruktiven Anmerkungen im 1. Teil bringe ich jetzt meine zusammenfassenden Feststellungen über den Entwurf der Berufs- und Ehrenordnung (BEO) sowie meine Empfehlungen und Anregungen, wie es weitergehen soll.
Kritikpunkte

I.
Der Sinn (die Handhabung) der BEO wird nicht aufgeführt: anzunehmen ist aber, dass sie wie ein Gesetzestext fungieren soll. Dafür aber ist sie weitgehend überflüssig, denn viele Punkte sind bereits im Gesetz geregelt. (Für Beispiele siehe Teil 2). Andere wiederholen nur das, was in sonstigen Richtlinien des BDÜ steht.

Zwar steht in der Präambel einiges über die Aufgaben von D./Ü. und anschließend vorgeblich die “Ziele der BEO”: diese Ausführungen sind aber bei näherem Hinsehen zu allgemein gehalten. Sie schießen über das Ziel hinaus. Die Verbindung zwischen den vorgeblichen Zielsetzungen und einer BEO wird nicht hergestellt, nur angenommen. Oder anders gesagt: Inwieweit eignet sich ausgerechnet eine BEO dazu, diese Ziele zu erreichen? Aufgeführt werden vielmehr Ziele eines jeden Berufsverbandes, z.B. für Schreibkräfte oder Journalisten, oder mit leichter Abänderung sogar für Feuerwehrleute und Waffenhändler.

Zusammenfassend: Die Überschrift heißt: Ziele der BEO. Gebracht werden aber Verallgemeinerungen über die Ziele des BDÜ und von Berufsverbänden überhaupt. Die Ziele dieser BEO und somit auch ihr Sinn & Zweck werden also doch nicht erläutert.

II.
Der Entstehungsprozess der neuen BEO ist nicht beschrieben worden. Das ist soweit von Belang, als bei Berufskodizes das Alpha und Omega darin besteht, die Ansprechpersonen einzubinden. Das ist seit Jahrzehnten Stand der Technik. Selbst habe ich rechtzeitig eine detaillierte und qualifizierte Eingabe gemacht, die nicht beachtet wurde.

III.
Die BEO bringt mehrere nichtsagende Sätze. Das ist besonders schlimm in einer Branche, wo viele von uns ständig mit solchen Sprachhülsen zu kämpfen haben. Anstatt mit gutem Beispiel voranzugehen, wird hier genauso gefaselt, wie sonst überall. Waren keine Übersetzer an der Entstehung dieses Textes beteiligt? (Ein guter Test für die Überprüfung auf Stimmigkeit ist der Versuch, einen Text in eine Fremdsprache zu übertragen.)


IV.
Wer sind die Adressaten bzw. die vorrangigen Adressaten der BEO? Wie kommt dieser Text an? Bei den Mitgliedern, bei den Auftraggebern, bei der Öffentlichkeit? Kommt er überhaupt an? Wird er wahrgenommen? Und wozu denn?

Anders gesagt: Es ist nicht anzunehmen, dass Auftraggeber diese lange BEO je zu Ende lesen. Wenn schon überhaupt, dann ein kritischer Anwalt, der sich amüsiert und den BDÜ samt Mitgliederlisten zu den Akten legt.

Die Adressaten wären also die Mitglieder. Diese BEO unterscheidet sich nicht sehr viel von der vorangegangenen BEO. Man hätte eine Stichprobe machen können, wie die alte BEO überhaupt angekommen ist. Wer hat sie zu Ende gelesen und wer hält sie für nützlich? Wer hat sich jemals von einem Verhalten abhalten lassen, weil es in der BEO verboten ist?

V.
Könnte der Text nicht noch etwas länger werden? Wir leben schließlich davon, dass überlange Texte geschrieben und übersetzt werden. Sollten wir da nicht mit diesem Beispiel vorangehen?

VI.
Es werden immer wieder dehnbare Begriffe verwendet, hauptsächlich das „Gewissen“. Es wird im Übrigen davon ausgegangen, dass es ein moralisches Kriterium gibt, worüber wir uns einig wären. In der Praxis aber sind die Wahrnehmungen und Auffassungen sehr verschieden. Da, wo einigermaßen Konsens besteht, haben wir „Kodizes“ bereits (nämlich StGB, BGB, Wettbewerbsrecht, usw.).

Es wird ferner davon ausgegangen, dass die Vorgaben absolut sein können. Gerade als feinfühlige Vermittler zwischen den Kulturen passen wir uns aber weitgehend den Gepflogenheiten unserer Umgebung an. Im allgemeinen lässt sich sagen: Man kann anstreben, sich ein wenig besser als die Umgebung zu verhalten; versucht man aber, viel besser zu sein, und dies gleich in alle Richtungen, geht der Versuch garantiert schief. (Ein Grund dafür, sich mit Ethik ernsthaft zu beschäftigen, besteht darin, dass man mit guten Absichten sich und Anderen große Schäden zufügen kann.)

I. bis VI. zusammenfassend:

Es ist nicht der Fall, dass man diese BEO – es handelte sich zur Zeit der Verfassung dieser Zeilen um einen Entwurf, der aber durchgegangen ist – mit Redigieren und Ergänzungen würde retten können. Sie ist chaotisch und unprofessionell konzipiert; auch die Ausführung ist miserabel. Sie ist unzeitgemäß, moralisierend und praxisfremd. Soweit sie wahrgenommen werden sollte, ist sie geeignet, dem Beruf und insbesondere dem BDÜ Schaden zuzufügen.

Braucht man überhaupt eine BEO, und wenn schon, wie kann ihre Erstellung vonstatten gehen? Dazu müsste zuerst mit anonymisierten Beispielen belegt werden, wie Verstöße gegen die alte BEO aussahen und behandelt wurden. Im zweiten Schritt wird überprüft, ob für die Handhabung ernst zu nehmender Verstöße eine detaillierte BEO – im Gegensatz zu einer kurzen Orientierung – überhaupt vonnöten ist.

Man befrage Mitglieder, wer sich denn vor ein berufsethisches Dilemma gestellt gesehen hat. Wie sah dieses aus? Hat man von Verhaltensweisen seitens Kollegen erfahren, die man gerügt gesehen möchte? Worüber entrüstet man sich im Berufsleben? Man fragt danach, was für Vorgaben hilfreich wären. Man könnte diese Umfrage informal oder stichprobenmäßig und ggf. anonym gestalten.

Dann wäre zu überlegen, ob nicht zwei oder drei (vernetzte) Mitglieder sich als Ansprechpersonen für Hilfesuchende eignen.
Hier mache ich – nicht zum ersten Mal – ein paar beispielhafte Vorschläge, um vorzuführen, was man alles in einer (umbenannten) BEO unterbringen könnte.
Wenn zum Beispiel das Wettbewerbsverhalten unter den Kollegen und auch der Auftritt den Auftraggebern gegenüber angesprochen werden soll, wäre es dann nicht an der Zeit, eine Empfehlung seitens des BDÜ dahingehend auszusprechen, dass die Ausarbeitung von Angeboten zu bezahlen ist? Das mag ein Fernziel sein, das wir allerdings mit anderen Branchen teilen dürften. Aber schon mit der Möglichkeit eines Hinweises auf die Empfehlungen des Berufsverbandes (z.B. in einer umbenannten BEO) wäre ein Fortschritt geleistet.

Früher (vor 20, 25 Jahren?) galt in einer BEO (BDÜ oder ADÜ-Nord) die Vorgabe, man habe keine Probeübersetzungen gratis anzufertigen. Als ich einmal nachhakte, hieß es, man habe die Klausel abgeschafft, weil ihre Einhaltung sich nicht kontrollieren lässt. Darüber, ob diese Begründung ausreicht, können wir uns gern austauschen. Plädieren tue ich aber dafür, dass auch bei der Unmöglichkeit der Kontrolle eine solche Empfehlung den Rücken von Mitgliedern stärken würde, die sich im heutigen Wettbewerbsfeld doch nicht alles gefallen lassen wollen.

Man könnte im Übrigen bestimmte Themen der kritisierten BEO ausgliedern. So wäre zu überlegen, Empfehlungen zu den geschäftlichen Umgangsformen auszuarbeiten und getrennt zu veröffentlichen. Somit würde man ferner auf entstehende Fragestellungen schnell reagieren oder auch Änderungen an den Empfehlungen leicht vornehmen können.

Kurz gesagt: eine zeitgemäße (und dann wohl umbenannte) BEO muss aus der Praxis entstehen und mit Leben erfüllt werden. Wie dies beim Wandel der Sprache auch geschieht.